Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Hains GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“).
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.
§2 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen:
- Elektroinstallation
- Installation von Photovoltaikanlagen
- Installation von Batteriespeichersystemen
- Installation von Wärmepumpen
- Installation von Klimaanlagen
- Blitzschutzanlagen
- Kabeltrassen- und Kabelwegebau
- Wartung, Instandhaltung und Reparatur elektrischer Anlagen
- Erweiterung bestehender Anlagen
Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Auftrag.
§3 Angebote und Vertragsabschluss
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch:
- schriftliche Auftragsbestätigung oder
- Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer.
(3) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot aufgeführten Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu verlangen.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt:
- Verzugszinsen gemäß gesetzlichen Vorschriften zu berechnen
- Arbeiten bis zur Zahlung auszusetzen.
§5 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§6 Baustellenvorbereitung und Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber hat sicherzustellen:
- freien Zugang zur Baustelle
- ausreichend ArbeitsflächeStromanschluss
- erforderliche Gerüste
- sichere Dachzugänge.
Fehlende Voraussetzungen können zu Terminverschiebungen oder Mehrkosten führen.
§7 Arbeiten im Bestand
Bei Arbeiten in bestehenden Gebäuden erfolgt die Leistung auf Grundlage der vorgefundenen baulichen Situation. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für bereits vorhandene Installationen, die nicht von ihm errichtet wurden.
§8 Bohr- und Stemmarbeiten
Bei Bohr-, Schneid- oder Stemmarbeiten kann trotz größter Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden, dass verdeckt liegende Leitungen beschädigt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an:
- Stromleitungen
- Wasserleitungen
- Heizungsleitungen
- Gasleitungen
- Datenleitungen
sofern deren Lage nicht eindeutig erkennbar oder vom Auftraggeber nicht angegeben wurde.
§9 Mehrkosten bei unbekannten Installationen
Werden während der Arbeiten nicht erkennbare Installationen, Schäden oder Hindernisse festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den zusätzlichen Aufwand gesondert zu berechnen.
§10 Photovoltaikanlagen – Dacharbeiten
Bei der Montage von Photovoltaikanlagen ist das Betreten der Dachfläche erforderlich. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für beschädigte Dachziegel oder Dachsteine, die durch notwendiges Betreten des Daches entstehen.
§11 Dachzustand und Statik
Der Auftraggeber ist verantwortlich für:
- ausreichende Dachstatik
- Tragfähigkeit der Dachkonstruktion
- ordnungsgemäßen Zustand der Dacheindeckung.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für bestehende Dächer.
§12 Ertrag von Photovoltaikanlagen
Der wirtschaftliche Ertrag einer Photovoltaikanlage hängt unter anderem ab von:
- Witterung
- Verschattung
- Standortbedingungen
- Ausrichtung
- Netzvorgaben.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für einen bestimmten Energieertrag oder wirtschaftlichen Erfolg der Anlage.
§13 Netzanschluss und Behörden
Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen durch:
- Netzbetreiber
- Energieversorger
- Behörden
- Genehmigungsverfahren.
§14 Gewährleistung
(1) Für vom Auftragnehmer gelieferte Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(2) Für nicht vom Auftragnehmer gelieferte Materialien oder Komponenten wird keine Gewährleistung übernommen.
§15 Herstellerprodukte
Für Anlagenkomponenten gelten die jeweiligen Garantiebedingungen der Hersteller.
§16 Haftungsbeschränkung
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei:
- Vorsatz
- grober Fahrlässigkeit
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§17 Lieferverzögerungen
Lieferverzögerungen durch:
- Lieferengpässe
- Materialknappheit
- höhere Gewalt
- Herstellungsverzögerungen
berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit.
§18 Abnahme
Nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgt eine Abnahme. Erfolgt innerhalb von 10 Werktagen keine Abnahme oder wird die Anlage genutzt, gilt die Leistung als abgenommen.
§19 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
§20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Überspannung / Blitz / Netzstörungen
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an elektrischen Anlagen oder Geräten, die durch Netzstörungen, Überspannung, Blitzschlag oder äußere Einflüsse entstehen.
